Vereinssatzung
§ 1
Name und Sitz
1.1 Mit der am 18. November 2025 abgehaltenen Gründungsversammlung haben die Gründungsmitglieder beschlossen, einen Verein zu gründen.
1.2 Der Name des Vereins lautet „Abend fürs Leben“.
1.3 Der Vereinsname soll ins Vereinsregister eingetragen werden und nach Eintragung den Namenszusatz „eingetragener Verein“ beziehungsweise „e.V.“ führen.
1.4 Der Sitz des Vereins ist in Harsefeld.
1.5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins und Zweckverwirklichung
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege nach (§52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO) sowie die Förderung der Hilfe für Zivilbeschädigte und behinderte Menschen (§ 52 Abs. 2 Satz
1 Nr. 10 AO).
2.3 Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:
Durchführung von Benefizveranstaltungen, Konzerten, Vorträge und Aktionen zugunsten von Krebsstiftungen und Hilfsorganisationen.
Kreative und kulturelle Projekte, die Menschen emotional verbinden und Hoffnung
schenken, für Krebspatienten und deren Angehörige.
Weitergabe von Spenden an anerkannte gemeinnützige Organisationen, die im Bereich Krebsforschung, – hilfe und – präventation tätig sind.
§ 3
Selbstlosigkeit
3.1 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2 Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Den Mitgliedern stehen keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins zu.
3.3 Keine Person darf durch Ausgaben, die nicht dem Vereinszweck dienen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
4.1 Mitglied des Vereins kann sowohl eine juristische Person als auch jede natürliche Person sein.
4.2 Mitgliedschaftsanträge können jederzeit schriftlich oder elektronisch beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand entscheidet über jeden Antrag durch Annahme oder Ablehnung.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
5.2 Ein Mitglied, das seine Mitgliedschaft im Verein kündigen möchte, hat dies schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Das Mitgliedschaftsverhältnis endet an dem Tag, an dem das Kündigungsschreiben dem Vorstand zugeht.
5.3 Die Mitgliedschaft eines jeden Mitglieds kann aus wichtigen Gründen jederzeit von dem Vorstand mit sofortiger Wirkung beendet werden. Wichtige Gründe sind vereinsschädigendes Verhalten, grobe Satzungsverstöße, beharrliche Nichterfüllung der Mitgliederpflichten, die Verursachung von Zwistigkeiten unter den Mitgliedern sowie andere wesentliche Gründe, die vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung bestimmt werden.
5.4 Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet, wenn die Mitgliedschaft beendet wurde.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
6.1 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgehalten.
6.2 Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich zum 1. November fällig; der erste Beitrag ist bei Eintritt in den Verein sofort zu entrichten.
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Kassenprüfer
§ 8
Mitgliederversammlung
8.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht dem Vorstand übertragen sind.
8.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie kann vollständig virtuell, hybrid oder in Präsenz erfolgen. Der Vorstand entscheidet über die Form.
8.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich verlangen oder der Vorstand sie für erforderlich hält.
8.4 Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
8.5 Virtuelle Teilnahme ist jederzeit zulässig. Stimmen von vor Ort und online teilnehmenden Mitgliedern werden gemeinsam gezählt. Die Abstimmung erfolgt über ein vom Verein bestimmtes sicheres System.
8.6 Die Einladung erfolgt per E-Mail an die dem Verein zuletzt mitgeteilte Adresse.
Die Frist beträgt:
– 2 Wochen für die ordentliche Mitgliederversammlung
– 1 Woche für eine außerordentliche Versammlung
Die Einladung enthält Ort/Form, Zeit und Tagesordnung.
8.7 Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Ergänzungen können mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen zugelassen werden.
8.8 Ein Beschluss ist auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn mindestens 75 % der Mitglieder ihre Zustimmung in Textform erklären (E-Mail ausreichend).
8.9 Über die Mitgliederversammlung wird ein kurzes Protokoll geführt, das Ort/Form, Zeit, Teilnehmerzahl, Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthält.
Das Protokoll wird den Mitgliedern auf Wunsch zur Verfügung gestellt.
8.10 Die Kosten der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen trägt der Verein.
§ 9
Vorstand
9.1 Die Mitgliederversammlung ist befugt, die Vorstandsmitglieder zu wählen und abzuberufen sowie alle damit verbundenen Regelungen festzulegen, umzusetzen und zu ändern.
9.2 Der Vorstand besteht aus 2 Personen: dem 1. Vorsitzende und dem 2. Vorsitzenden. Nur Mitglieder des Vereins können als Vorstandsmitglieder ernannt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist als Einzelvertretungsberechtigter zur gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt.
9.3 Die Mitglieder des Vorstands werden auf unbestimmte Zeit bestellt. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet vorzeitig durch Tod, Rücktritt oder Abberufung durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
9.4 Den Vorstandsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine monatliche Vergütung gezahlt werden.
9.5 Der Vorstand hält Sitzungen entsprechend dem Bedarf ab.
9.6 Die Beschlüsse jeder Vorstandssitzung werden in einem schriftlichen Protokoll festgehalten. Das Protokoll wird vom 1. Vorsitzenden unterschrieben und anschließend allen Vorstandsmitgliedern per E-Mail zugeschickt.
9.7 Die Kosten der ordentlichen und außerordentlichen Vorstandssitzungen trägt der Verein.
§ 10
Buchführung
Der Vorstand führt ordnungsgemäß Buch über Einnahmen und Ausgaben.
§ 11
Kassenprüfer
11.1 Im Verein wird 1 Kassenprüfer bestellt. Der Vorstand ist verantwortlich für die Wahl und Ernennung des Kassenprüfers sowie für die Regelung aller weiteren Angelegenheiten, die den Kassenprüfer betreffen.
11.2 Der Kassenprüfer wird auf unbestimmte Zeit berufen. Im Falle der Vernachlässigung der Pflichten des Kassenprüfers oder im Falle des Ausscheidens des Kassenprüfers durch Tod oder aus anderen Gründen trifft der Vorstand die notwendigen Maßnahmen, um einen anderen Kassenprüfer zu bestellen und die Kontinuität und Funktionsfähigkeit des Kassenprüfers sicherzustellen.
§ 12
Datenschutz
Für den Datenschutz gelten DSGVO und BDSG.
§ 13
Satzungsänderungen und Auflösung
13.1 Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins mit den folgenden Mehrheiten der anwesenden Stimmberechtigten:
a) Änderung der Vereinssatzung – mit einer einfachen Mehrheit
b) Änderung des Vereinszweckes – mit einer einfachen Mehrheit
c) Auflösung des Vereins – mit einer einfachen Mehrheit
13.2 Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
§ 14
Vermögensbindung
Im Falle der Auflösung oder Streichung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks werden die Vermögenswerte des Vereins direkt und ausschließlich an die nachstehende Organisation zur Nutzung für gemeinnützige Zwecke übertragen: Deutsche Kinderkrebsstiftung in Bonn.
§ 15
Salvatorische Klausel
15.1 Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Vereinssatzung tritt in Kraft, sobald sie in das Vereinsregister eingetragen wird.
Diese Vereinssatzung wurde am 18. November 2025 in Harsefeld von den Gründungsmitgliedern beschlossen und unterschrieben.
